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Artikel 10 · BT-Drs. 17/3030 · S. 47

Zu Artikel 10 (Gesetz über die Errichtung einer

Zu Artikel 10 (Gesetz über die Errichtung einer
Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung)
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
deckt ihren Kreditbedarf zur Vorfinanzierung der Durch-
führung von Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates über die Finanzie-
rung der Gemeinsamen Agrarpolitik seit Mitte 2009 aus
wirtschaftlichen Gründen über die Bundesrepublik Deutsch-
land – Finanzagentur GmbH (Finanzagentur).
Um eine wirtschaftliche Liquiditätsversorgung der BLE zu
gewährleisten, ist es jedoch erforderlich, den zu diesem
Zweck benötigten Kreditbedarf zukünftig auf der Grundlage
einer speziellen Ermächtigung im Haushaltsgesetz unmittel-
bar durch den Bund über Kassenverstärkungskredite zu de-
cken, die an die BLE in Form von Liquiditätshilfen weiter-
geleitet werden. Entsprechende Regelungen sind in den Re-
gierungsentwurf des Haushaltsgesetzes 2011 aufgenommen
worden.
Als Folge dieser Neuregelung bedarf es auch einer Än-
derung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundes-
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLEG). Die der
BLE dort zur Vorfinanzierung der Durchführung von
Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1290/2005 des Rates über die Finanzierung der Gemein-
samen Agrarpolitik eingeräumte Ermächtigung zur Aufnah-
me von Kassenkrediten kann entfallen.
Zu Nummer 1 (§ 2)
Die Europäische Kommission stellt den Mitgliedstaaten die
zur Bestreitung von Ausgaben für Maßnahmen nach
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des
Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik
erforderlichen Finanzmittel in Form monatlicher Erstattun-
gen zur Verfügung. Bis zur Überweisung dieser Zahlungen
sind die Mitgliedstaaten unionsrechtlich verpflichtet, die er-
forderlichen Finanzm

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.869 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/3030, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 163.815–166.684 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.15) +D1D2D3 · Prüfwert 1586ad4ac5656339….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP