Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 115 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Saarland Saarlouis, 10.02.2009 – 2 K 567/08Zitiert von 1
- BVerwG, 20.09.2018 – 2 A 9/17Allgemeine Einstellungshöchstaltersgrenze für BundesbeamteZitiert von 27
- OVG NRW, 03.05.2021 – 1 A 1974/18Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden. § 48 gilt nicht bei der Berufung zum Richter an einem obersten Bundesgericht.