Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 686 Irrtum über die Person des Geschäftsherrn

Stand: 15.08.2024

Bund2 Fassungen8 Entscheidungen

Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.

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