Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 686 Irrtum über die Person des Geschäftsherrn
Stand: 15.08.2024
Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.