Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 687 Unechte Geschäftsführung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 145
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Nach Gewicht
- OLG Köln, 06.02.2024 – 15 U 314/19Zitiert von 2
- OLG Braunschweig, 17.05.2018 – 2 U 54/15Parallelimport von Arzneimitteln: Schutzzweck der Marke bei Umetikettierung mit fremder Pharmazentralnummer; Inanspruchnahme aus angemaßter Eigengeschäftsführung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
- LAG Hamm, 06.06.2007 – 18 Sa 83/07
- BGH, 23.09.1999 – III ZR 322/98Zitiert von 36
- OLG Hamm, 10.10.2002 – 22 U 46/02Zitiert von 1
- BGH, 23.04.2026 – I ZR 41/24Gewinnabschöpfung wegen "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle"; Unterlassungsansprüche hinsichtlich weiterer Passagen - Der Schatz von OggersheimZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.03.2026 – I ZR 106/25Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Abgabe unbefüllter Ersatztanks für elektronische Zigaretten an Kinder und Jugendliche - ErsatztankZitiert von 1
- OLG München, 12.06.2025 – 19 U 666/25 e
- BayObLG, 30.04.2025 – 101 AR 32/25 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 687 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/687#abs-1 (1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/687#abs-2 (2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet.