Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 685 Schenkungsabsicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
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Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 26.02.2025 – 7 K 1811/21 K
- LG Karlsruhe, 30.09.2003 – 3 O 608/02Zitiert von 2
- VG Braunschweig, 23.01.2003 – 3 A 51/02
- OLG Düsseldorf, 07.01.2010 – I-24 U 108/09
- OLG Frankfurt am Main, 26.03.2015 – 15 U 266/07
- OLG Düsseldorf, 19.03.2013 – I-24 U 49/12
Zuletzt entschieden
- VG Würzburg, 09.03.2023 – W 3 K 21.1364
- OLG Brandenburg, 20.01.2020 – 9 UF 168/19
- BGH, 04.03.2015 – XII ZR 46/13Ausgleichsansprüche des ehemaligen Lebensgefährten der Tochter wegen Arbeits- und Materialleistungen zum Ausbau des Hausanwesens der ElternZitiert von 82
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 685 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/685#abs-1 (1) Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/685#abs-2 (2) Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, von dem Empfänger Ersatz zu verlangen.