Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 685 Schenkungsabsicht

Stand: 10.06.2019

Bund27 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/685#abs-1 (1) Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/685#abs-2 (2) Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, von dem Empfänger Ersatz zu verlangen.

§ 684 § 686