Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers
Stand: 10.06.2019
Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 175 Entscheidungen zu § 681 BGB →
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Nach Gewicht
- BGH, 27.04.2005 – VIII ZR 140/04Stromversorgung durch Gebietsversorger: Fehlen der Voraussetzungen eines konkludenten Vertragsschlusses bei Stromlieferungsvertrag mit einem Dritten; Aufwendungsersatz nach GoA KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- OLG Köln, 06.02.2024 – 15 U 314/19Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 23.09.2010 – 7 U 75/10Zitiert von 1
- BGH, 26.01.2005 – VIII ZR 1/04Zitiert von 14
- OLG Düsseldorf, 25.10.2022 – 23 U 79/21
- KG, 31.01.2020 – 9 U 70/18
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.04.2026 – III ZR 164/25Öffentliche Vermarktung einer Mietimmobilie mit Innenraumfotos; Ansprüche des Eigentümers gegen den Makler - Unterlassung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Grundstückseigentümer, Immobilienmakler
- LG Hamburg, 30.12.2025 – 327 O 38/25
- LG Hamburg, 30.12.2025 – 327 O 78/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 681 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.