§ 686 BGB — Irrtum über die Person des Geschäftsherrn

Bürgerliches Gesetzbuch

Stand: 15.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.