# § 686 BGB — Irrtum über die Person des Geschäftsherrn

Bürgerliches Gesetzbuch  
Stand: 15.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.

---

Zitiervorschlag: § 686 BGB

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/686
