Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 686 Irrtum über die Person des Geschäftsherrn

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Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.

§ 685 § 687