Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 190
Nach Gewicht
- OLG Köln, 12.06.2007 – 24 U 4/06Zitiert von 15
- BGH, 17.11.2011 – III ZR 53/11Geschäftsführung ohne Auftrag: Aufwendungsersatzanspruch eines Bestattungsunternehmens gegen die bestattungspflichtige mittellose Ehefrau des VerstorbenenZitiert von 70
- LG Flensburg, 08.02.2011 – 1 S 26/10Zitiert von 2
- OVG Thüringen, 24.08.2017 – 4 KO 391/14Zitiert von 5
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.12.2010 – 2 A 11003/10Zitiert von 5
- VG Saarland Saarlouis, 24.04.2013 – 5 K 593/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.04.2026 – 4 StR 147/25
- OLG Brandenburg, 24.02.2026 – 6 U 123/24
- VG Aachen, 22.12.2025 – 10 K 2228/21
190 Entscheidungen zu § 679 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 679 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.