Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
Stand: 10.06.2019
Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
Wird zitiert von 197 Entscheidungen zu § 679 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 12.06.2007 – 24 U 4/06Geschäftsführung ohne Auftrag: Kein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für das Sammeln und Entsorgen von Verkaufsverpackungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BGH, 17.11.2011 – III ZR 53/11Geschäftsführung ohne Auftrag: Aufwendungsersatzanspruch eines Bestattungsunternehmens gegen die bestattungspflichtige mittellose Ehefrau des VerstorbenenZitiert von 71
- LG Flensburg, 08.02.2011 – 1 S 26/10Zitiert von 2
- BSG, 17.11.1999 – B6 KA 14/99 RVertragszahnarztrecht: Vierjährige Verjährungsfrist für Aufwendungsersatzansprüche aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Thüringen, 24.08.2017 – 4 KO 391/14Zitiert von 5
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.12.2010 – 2 A 11003/10Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.04.2026 – 4 StR 147/25Adhäsionsverfahren: Anforderungen an den Nachweis eines besonderen persönlichen Näheverhältnisses beim Anspruch auf Hinterbliebenengeld Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 24.02.2026 – 6 U 123/24
- VG Aachen, 22.12.2025 – 10 K 2228/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 679 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.