Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 675i Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumente und E-Geld
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BGH, 18.02.2015 – XII ZR 199/13Allgemeine Geschäftsbedingungen des Betreibers eines Freizeitbades: Inhaltskontrolle für eine Regelung über einen pauschalierten Schadensersatz bei Verlust eines Chip-Armbandes zum erleichtertern Bezug von LeistungenZitiert von 23
- BGH, 05.03.2024 – XI ZR 107/22Erstattungsanspruch des Kontoinhabers gegen die Bank wegen nicht autorisierten ÜberweisungenZitiert von 10
- OLG Brandenburg, 06.02.2013 – 7 U 6/12Zitiert von 4
3 Entscheidungen zu § 675i BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675i#abs-1 (1) Ein Zahlungsdienstevertrag kann die Überlassung eines Kleinbetragsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer vorsehen. Ein Kleinbetragsinstrument ist ein Mittel,
In den Fällen der Nummern 2 und 3 erhöht sich die Betragsgrenze auf 200 Euro, wenn das Kleinbetragsinstrument nur für inländische Zahlungsvorgänge genutzt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675i#abs-2 (2) Im Fall des Absatzes 1 können die Parteien vereinbaren, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675i#abs-3 (3) Die §§ 675u und 675v sind für E-Geld nicht anzuwenden, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Möglichkeit hat, das Zahlungskonto, auf dem das E-Geld gespeichert ist, oder das Kleinbetragsinstrument zu sperren. Satz 1 gilt nur für Zahlungskonten, auf denen das E-Geld gespeichert ist, oder Kleinbetragsinstrumente mit einem Wert von höchstens 200 Euro.