Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 675v Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 99
Nach Gewicht
- OLG Dresden, 22.05.2024 – 5 U 11/24Zitiert von 7
- BGH, 22.07.2025 – XI ZR 107/24Online-Überweisung nach Phishing-Angriff; Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Zahlers und die starke Kundenauthentifizierung im ZahlungsverkehrZitiert von 10
- OLG Bremen, 30.08.2024 – 1 U 32/24Zitiert von 3
- OLG Hamburg, 30.08.2024 – 1 U 32/24
- OLG Bremen, 15.04.2024 – 1 U 47/23Zitiert von 11
- BGH, 17.11.2020 – XI ZR 294/19Haftung des Zahlers im Falle der Ausführung eines Zahlungsvorgangs aufgrund einer gefälschten Faxanweisung durch den ZahlungsdienstleisterZitiert von 31
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 27.05.2026 – 4 U 131/25
- BGH, 03.03.2026 – XI ZR 20/24(Anforderungen an eine starke Kundenauthentifizierung im manuellen chipTAN-Verfahren)Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 23.02.2026 – 14 U 37/25
99 Entscheidungen zu § 675v BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 675v BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675v#abs-1 (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Zahlungsinstruments oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments, so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 50 Euro verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675v#abs-2 (2) Der Zahler haftet nicht nach Absatz 1, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675v#abs-3 (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675v#abs-4 (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn
Satz 1 gilt nicht, wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 ist derjenige, der eine starke Kundenauthentifizierung nicht akzeptiert, verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister des Zahlers den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675v#abs-5 (5) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Zahler nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die aus der Nutzung eines nach der Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 verwendeten Zahlungsinstruments entstanden sind. Der Zahler ist auch nicht zum Ersatz von Schäden im Sinne des Absatzes 1 verpflichtet, wenn der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht gemäß § 675m Abs. 1 Nr. 3 nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat.