Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 675j Zustimmung und Widerruf der Zustimmung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675j#abs-1 (1) Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Die Zustimmung kann entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. Art und Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren. Insbesondere kann vereinbart werden, dass die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675j#abs-2 (2) Die Zustimmung kann vom Zahler durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsdienstleister so lange widerrufen werden, wie der Zahlungsauftrag widerruflich ist (§ 675p). Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann mit der Folge widerrufen werden, dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang nicht mehr autorisiert ist.
Wird zitiert von 109 Entscheidungen zu § 675j BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Heilbronn, 20.10.2015 – Bm 6 O 128/15
- OLG Bremen, 30.08.2024 – 1 U 32/24Zitiert von 3
- OLG Hamburg, 30.08.2024 – 1 U 32/24
- BGH, 17.11.2020 – XI ZR 294/19Haftung des Zahlers im Falle der Ausführung eines Zahlungsvorgangs aufgrund einer gefälschten Faxanweisung durch den ZahlungsdienstleisterZitiert von 32
- OLG Dresden, 30.10.2024 – 5 U 35/24Zitiert von 2
- OLG Dresden, 10.01.2024 – 5 U 83/23Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 27.05.2026 – 4 U 131/25
- BGH, 03.03.2026 – XI ZR 20/24(Anforderungen an eine starke Kundenauthentifizierung im manuellen chipTAN-Verfahren)Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 23.02.2026 – 14 U 37/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 675j BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.