Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 675h Ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 05.11.2025 – 31 U 81/25
- BGH, 15.10.2024 – XI ZR 50/23Zahlungsdiensterahmenvertrag mit einer Genossenschaftsbank: Ordentliche Kündigung gegenüber einem GenossenschaftsmitgliedZitiert von 2
- BGH, 05.05.2015 – XI ZR 214/14Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Sparkasse in Bayern: Inhaltskontrolle für eine KündigungsklauselZitiert von 32
- BGH, 15.01.2013 – XI ZR 22/12Kündigung eines Girovertrages: Erforderlichkeit einer Interessenabwägung; mittelbare Drittwirkung des allgemeinen GleichheitssatzesZitiert von 21
- BSG, 24.02.2016 – B 13 R 22/15 RRentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts - anderweitige Verfügung - Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenbeziehers - KontoauflösungZitiert von 19
- BSG, 24.02.2016 – B 13 R 25/15 RZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 17.01.2026 – 37 W 2/26
- OLG Celle, 05.01.2026 – 3 W 41/25
- OLG Frankfurt am Main, 27.06.2025 – 10 U 137/23Zitiert von 1
21 Entscheidungen zu § 675h BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 675h BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675h#abs-1 (1) Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag, auch wenn dieser für einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675h#abs-2 (2) Der Zahlungsdienstleister kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag nur kündigen, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und das Kündigungsrecht vereinbart wurde. Die Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht unterschreiten. Die Kündigung ist in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form zu erklären.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675h#abs-3 (3) Im Fall der Kündigung sind regelmäßig erhobene Entgelte nur anteilig bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte, die auf die Zeit nach Beendigung des Vertrags fallen, sind anteilig zu erstatten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675h#abs-4 (4) Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer für die Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags kein Entgelt vereinbaren.