Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 675o Ablehnung von Zahlungsaufträgen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 56
Nach Gewicht
- BGH, 22.05.2012 – XI ZR 290/11Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Sparkasse: Inhaltskontrolle für eine Entgelterhebungsklausel für eine Benachrichtigung über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift in Ansehung neuen ZahlungsdiensterechtsZitiert von 41
- BGH, 12.09.2017 – XI ZR 590/15Entgeltbestimmungen im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse: Wirksamkeit der Entgeltberechnung für die Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers über die Nichtausführung eines Zahlungsauftrags; Wirksamkeit der Bestimmung eines Entgelts für die Löschung eines Dauerauftrags und die Streichung einer Wertpapierorder; Wegfall der WiederholungsgefahrZitiert von 44
- LG Hamburg, 15.12.2023 – 415 HKO 33/23Zitiert von 2
- BSG, 20.02.2019 – GS 1/18Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Tod des Berechtigten - Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts nach Kontoauflösung
- OLG Stuttgart, 07.02.2024 – 9 U 6/24
- OLG Frankfurt am Main, 15.07.2021 – 6 W 40/21
Zuletzt entschieden
- LG Bonn, 09.10.2025 – 17 O 334/24
- OLG Frankfurt am Main, 22.09.2025 – 3 U 111/23
- LG Dortmund, 23.05.2025 – 3 O 157/25
56 Entscheidungen zu § 675o BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 675o BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675o#abs-1 (1) Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung oder Auslösung eines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs. 1 zu unterrichten. In der Unterrichtung sind, soweit möglich, die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag ein Entgelt für den Fall vereinbaren, dass er die Ausführung eines Zahlungsauftrags berechtigterweise ablehnt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675o#abs-2 (2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist nicht berechtigt, die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn die im Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675o#abs-3 (3) Für die Zwecke der §§ 675s, 675y und 675z gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung berechtigterweise abgelehnt wurde, als nicht zugegangen.