Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 675m Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente; Risiko der Versendung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 19.07.2012 – I-6 U 195/11
- LG Kiel, 22.06.2018 – 12 O 562/17
- AG Bonn, 11.02.2015 – 109 C 244/14Zitiert von 3
- BGH, 25.07.2017 – XI ZR 260/15Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes: Anforderungen an den Klageantrag; Wirksamkeit einer Klausel im Preisverzeichnis einer Sparkasse über die Kosten einer smsTANZitiert von 17
- BGH, 03.03.2011 – I ZR 167/09Wettbewerbsverstoß: Unzumutbare Belästigung bei unaufgeforderter Übersendung einer bereits auf den Namen des Empfängers ausgestellten Kreditkarte - KreditkartenübersendungZitiert von 22
- OLG Frankfurt am Main, 29.05.2015 – 10 U 35/13
Zuletzt entschieden
- AG München, 04.08.2022 – 211 C 578/22
- BGH, 17.11.2020 – XI ZR 294/19Haftung des Zahlers im Falle der Ausführung eines Zahlungsvorgangs aufgrund einer gefälschten Faxanweisung durch den ZahlungsdienstleisterZitiert von 31
- BayObLG, 23.07.2020 – 1 AR 56/20Zitiert von 7
12 Entscheidungen zu § 675m BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 675m BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675m#abs-1 (1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, ist verpflichtet,
Hat der Zahlungsdienstnutzer den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments angezeigt, stellt sein Zahlungsdienstleister ihm auf Anfrage bis mindestens 18 Monate nach dieser Anzeige die Mittel zur Verfügung, mit denen der Zahlungsdienstnutzer beweisen kann, dass eine Anzeige erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675m#abs-2 (2) Die Gefahr der Versendung eines Zahlungsinstruments und der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer trägt der Zahlungsdienstleister.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675m#abs-3 (3) Hat ein Zahlungsdienstleister, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt, den kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers um Bestätigung ersucht, dass ein für die Ausführung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs erforderlicher Betrag auf dem Zahlungskonto verfügbar ist, so kann der Zahler von seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister verlangen, ihm die Identifizierungsdaten dieses Zahlungsdienstleisters und die erteilte Antwort mitzuteilen.