Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 675p Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675p#abs-1 (1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675p#abs-2 (2) Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister, vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung des Zahlungsvorgangs oder dem Zahlungsempfänger die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs erteilt hat. Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet seiner Rechte gemäß § 675x bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag widerrufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675p#abs-3 (3) Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister ein bestimmter Termin für die Ausführung eines Zahlungsauftrags (§ 675n Abs. 2) vereinbart worden, kann der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag widerrufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675p#abs-4 (4) Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und der jeweilige Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. In den Fällen des Absatzes 2 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Widerruf erforderlich. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs ein Entgelt vereinbaren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675p#abs-5 (5) Der Teilnehmer an Zahlungsverkehrssystemen kann einen Auftrag zugunsten eines anderen Teilnehmers von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 675p BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.03.2019 – XI ZR 280/17Zahlungsdienstleistung: Zugang eines Zahlungsauftrags; Begriff des Geschäftstags; Geltung der Geschäftstagsregelung bei der Frage der Unwiderruflichkeit eines ZahlungsauftragsZitiert von 1
- OLG Bremen, 30.08.2024 – 1 U 32/24Zitiert von 3
- OLG Hamburg, 30.08.2024 – 1 U 32/24
- LG Bonn, 13.04.2017 – 17 O 77/15Zitiert von 1
- BGH, 16.06.2015 – XI ZR 243/13Zahlungsverkehrsrecht: Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister über die Stornierung eines Zahlungsauftrags; Rückzahlungsanspruch des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahlungsempfänger bei vom Zahler nicht autorisiertem ZahlungsvorgangZitiert von 26
- BGH, 12.09.2017 – XI ZR 590/15Entgeltbestimmungen im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse: Wirksamkeit der Entgeltberechnung für die Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers über die Nichtausführung eines Zahlungsauftrags; Wirksamkeit der Bestimmung eines Entgelts für die Löschung eines Dauerauftrags und die Streichung einer Wertpapierorder; Wegfall der WiederholungsgefahrZitiert von 50
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.10.2024 – II ZR 64/23Widerruflichkeit der Stimmabgabe in Personengesellschaft nach deren Wirksamwerden durch Zugang bis zum Abschluss des AbstimmungsverfahrensZitiert von 1
- AG Bonn, 17.09.2024 – 116 C 151/24
- OLG Frankfurt am Main, 30.07.2024 – 23 U 8/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 675p BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.