Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 675s Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 36
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Nach Gewicht
- BGH, 19.03.2019 – XI ZR 280/17Zahlungsdienstleistung: Zugang eines Zahlungsauftrags; Begriff des Geschäftstags; Geltung der Geschäftstagsregelung bei der Frage der Unwiderruflichkeit eines ZahlungsauftragsZitiert von 1
- BGH, 13.10.2022 – IX ZR 70/21Rückgewährklage des Sachwalters nach Insolvenzanfechtung: Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung bei Zahlung im Wege der SEPA-LastschriftZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 17.04.2013 – 23 U 50/12Zitiert von 6
- BPatG, 15.02.2013 – 10 W (pat) 14/12Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 22.11.2012 – 22 U 66/11
- BPatG, 27.04.2021 – 28 W (pat) 72/20
Zuletzt entschieden
- LG Bonn, 09.10.2025 – 17 O 334/24
- LG Dortmund, 23.05.2025 – 3 O 157/25
- OLG Düsseldorf, 13.02.2025 – 20 UKl 7/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 675s BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675s#abs-1 (1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. Für Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht in Euro erfolgen, können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister eine Frist von maximal vier Geschäftstagen vereinbaren. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge können die Fristen nach Satz 1 um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675s#abs-2 (2) Bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verpflichtet, den Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlers innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen zu übermitteln. Im Fall einer Lastschrift ist der Zahlungsauftrag so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Verrechnung an dem vom Zahlungsempfänger mitgeteilten Fälligkeitstag ermöglicht wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675s#abs-3 (3) Wenn einer der Fälle des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 vorliegt, ist § 675s Absatz 1 Satz 1 und 3 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden. Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a vorliegt,