Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 675l Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 76
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Bremen, 19.05.2021 – 1 W 4/21Zitiert von 6
- OLG Oldenburg, 24.04.2025 – 8 U 103/23
- OLG München, 04.09.2023 – 19 U 1508/23 e
- KG, 09.08.2023 – 26 U 129/21
- OLG Frankfurt am Main, 06.12.2023 – 3 U 3/23Online-Banking: Grobe Fahrlässigkeit des Bankkunden bei Freigabe einer Limiterhöhung und Überweisung mittels PushTAN nach Phishing-SMS KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- LG Heidelberg, 13.05.2025 – 2 O 233/24
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 27.05.2026 – 4 U 131/25
- BGH, 03.03.2026 – XI ZR 20/24(Anforderungen an eine starke Kundenauthentifizierung im manuellen chipTAN-Verfahren)Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 23.02.2026 – 14 U 37/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 675l BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675l#abs-1 (1) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Er hat dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Für den Ersatz eines verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Zahlungsinstruments darf der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer ein Entgelt vereinbaren, das allenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz verbundenen Kosten abdeckt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675l#abs-2 (2) Eine Vereinbarung, durch die sich der Zahlungsdienstnutzer gegenüber dem Zahlungsdienstleister verpflichtet, Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung eines Zahlungsinstruments einzuhalten, ist nur insoweit wirksam, als diese Bedingungen sachlich, verhältnismäßig und nicht benachteiligend sind.