Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 675w Nachweis der Authentifizierung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 57
Nach Gewicht
- OLG Bremen, 19.05.2021 – 1 W 4/21Zitiert von 6
- BGH, 26.01.2016 – XI ZR 91/14Missbrauch des Online-Bankings: Nachweis der Autorisierung eines Zahlungsvorgangs mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments; Erschütterung des für die Autorisierung eines Zahlungsauftrags sprechenden Anscheinsbeweises; Erfahrungssatz für grob fahrlässige Pflichtverletzung des Zahlungsdienstnutzers; Anwendbarkeit der Grundsätze der Anscheinsvollmacht und eines Handelns unter fremdem NamenZitiert von 62
- BGH, 05.03.2024 – XI ZR 107/22Erstattungsanspruch des Kontoinhabers gegen die Bank wegen nicht autorisierten ÜberweisungenZitiert von 10
- OLG Frankfurt am Main, 30.09.2021 – 6 U 68/20Zitiert von 1
- OLG Dresden, 10.01.2024 – 5 U 83/23Zitiert von 7
- OLG Dresden, 30.10.2024 – 5 U 35/24Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 23.02.2026 – 14 U 37/25
- LG Karlsruhe, 03.12.2025 – 2 O 64/24
- LG Paderborn, 22.10.2025 – 3 O 179/25
57 Entscheidungen zu § 675w BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 675w BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig, hat der Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. Eine Authentifizierung ist erfolgt, wenn der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, mit Hilfe eines Verfahrens überprüft hat. Wurde der Zahlungsvorgang mittels eines Zahlungsinstruments ausgelöst, reicht die Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsinstruments einschließlich der Authentifizierung durch den Zahlungsdienstleister und gegebenenfalls einen Zahlungsauslösedienstleister allein nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler
hat. Der Zahlungsdienstleister muss unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen.