Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 675g Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- BGH, 27.04.2021 – XI ZR 26/20Wirksamkeit der von einer Bank für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Klauseln: Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mittels ZustimmungsfiktionZitiert von 43
- LG Berlin, 04.12.2018 – 16 O 428/17
- OLG Köln, 19.12.2019 – 12 U 87/18
- LG Hannover, 28.11.2022 – 13 O 173/22Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 20.02.2019 – 23 U 82/18Zitiert von 3
- BGH, 03.06.2025 – XI ZR 45/24Revision im Musterfeststellungsklageverfahren gegen einseitige Erhöhung von Kontoführungsentgelten durch eine Sparkasse: Verjährungsbeginn für bereicherungsrechtliche Rückforderung von Entgelterhöhungen in Ansehung eines stillschweigenden Saldoanerkenntnisses des Kunden und einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Zulässigkeit einer Musterfeststellungswiderklage des MusterbeklagtenZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 23.07.2025 – 17 U 188/23
- OLG Stuttgart, 28.03.2024 – 2 U 207/22Zitiert von 1
- BayObLG, 28.02.2024 – 101 MK 1/20Zitiert von 9
14 Entscheidungen zu § 675g BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 675g BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675g#abs-1 (1) Eine Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags auf Veranlassung des Zahlungsdienstleisters setzt voraus, dass dieser die beabsichtigte Änderung spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens dem Zahlungsdienstnutzer in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form anbietet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675g#abs-2 (2) Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können vereinbaren, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung nach Absatz 1 als erteilt gilt, wenn dieser dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Im Fall einer solchen Vereinbarung ist der Zahlungsdienstnutzer auch berechtigt, den Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung fristlos zu kündigen. Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer mit dem Angebot zur Vertragsänderung auf die Folgen seines Schweigens sowie auf das Recht zur kostenfreien und fristlosen Kündigung hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675g#abs-3 (3) Änderungen von Zinssätzen oder Wechselkursen werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam, soweit dies im Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen auf den dort vereinbarten Referenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen beruhen. Referenzzinssatz ist der Zinssatz, der bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird und aus einer öffentlich zugänglichen und für beide Parteien eines Zahlungsdienstevertrags überprüfbaren Quelle stammt. Referenzwechselkurs ist der Wechselkurs, der bei jedem Währungsumtausch zugrunde gelegt und vom Zahlungsdienstleister zugänglich gemacht wird oder aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675g#abs-4 (4) Der Zahlungsdienstnutzer darf durch Vereinbarungen zur Berechnung nach Absatz 3 nicht benachteiligt werden.