Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 151
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Nach Gewicht
- BGH, 05.03.2024 – XI ZR 107/22Erstattungsanspruch des Kontoinhabers gegen die Bank wegen nicht autorisierten ÜberweisungenZitiert von 10
- LG Heilbronn, 20.10.2015 – Bm 6 O 128/15
- OLG Stuttgart, 08.02.2023 – 9 U 200/22Zitiert von 6
- OLG Celle, 17.11.2020 – 3 U 122/20Zitiert von 3
- LG Hannover, 21.12.2010 – 18 O 166/10Zitiert von 2
- BGH, 16.06.2015 – XI ZR 243/13Zahlungsverkehrsrecht: Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister über die Stornierung eines Zahlungsauftrags; Rückzahlungsanspruch des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahlungsempfänger bei vom Zahler nicht autorisiertem ZahlungsvorgangZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.07.2026 – XI ZR 129/24Zitiert von 6
- BGH, 07.07.2026 – XI ZR 71/25
- OLG Brandenburg, 27.05.2026 – 4 U 131/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 675u BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem dem Zahlungsdienstleister angezeigt wurde, dass der Zahlungsvorgang nicht autorisiert ist, oder er auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat der Zahlungsdienstleister einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Zahlers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat der Zahlungsdienstleister seine Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 den kontoführenden Zahlungsdienstleister.