Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 675e Abweichende Vereinbarungen

Stand: 10.06.2019

Bund27 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675e#abs-1 (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675e#abs-2 (2) In den Fällen des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2

2.
darf im Übrigen zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Vorschriften dieses Untertitels abgewichen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675e#abs-3 (3) Für Zahlungsvorgänge, die nicht in Euro erfolgen, können der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass § 675t Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675e#abs-4 (4) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass § 675d Absatz 1 bis 5, § 675f Absatz 5 Satz 2, die §§ 675g, 675h, 675j Absatz 2, die §§ 675p sowie 675v bis 676 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind; sie können auch andere als die in § 676b Absatz 2 und 4 vorgesehenen Fristen vereinbaren.

§ 675d § 675f