Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 675e Abweichende Vereinbarungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Nach Gewicht
- OLG Bremen, 19.05.2021 – 1 W 4/21Zitiert von 6
- BGH, 12.09.2017 – XI ZR 590/15Entgeltbestimmungen im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse: Wirksamkeit der Entgeltberechnung für die Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers über die Nichtausführung eines Zahlungsauftrags; Wirksamkeit der Bestimmung eines Entgelts für die Löschung eines Dauerauftrags und die Streichung einer Wertpapierorder; Wegfall der WiederholungsgefahrZitiert von 44
- LG Heilbronn, 20.10.2015 – Bm 6 O 128/15
- BGH, 17.11.2020 – XI ZR 294/19Haftung des Zahlers im Falle der Ausführung eines Zahlungsvorgangs aufgrund einer gefälschten Faxanweisung durch den ZahlungsdienstleisterZitiert von 31
- BGH, 20.07.2010 – XI ZR 236/07Insolvenzfestigkeit einer mittels des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens bewirkten Zahlung; rechtswirksame Übernahme des SEPA-Lastschriftverfahrens in Allgemeine Geschäftsbedingungen; Voraussetzungen einer konkludenten Genehmigung der Kontobelastung durch den Lastschriftschuldner bei regelmäßig wiederkehrenden ZahlungenZitiert von 61
- BGH, 19.03.2019 – XI ZR 280/17Zahlungsdienstleistung: Zugang eines Zahlungsauftrags; Begriff des Geschäftstags; Geltung der Geschäftstagsregelung bei der Frage der Unwiderruflichkeit eines ZahlungsauftragsZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Halle, 06.05.2025 – 4 O 43/23
- OLG Brandenburg, 15.01.2025 – 4 U 32/24Zitiert von 3
- LG Halle, 24.12.2024 – 4 O 143/24
27 Entscheidungen zu § 675e BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 675e BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675e#abs-1 (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675e#abs-2 (2) In den Fällen des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675e#abs-3 (3) Für Zahlungsvorgänge, die nicht in Euro erfolgen, können der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass § 675t Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675e#abs-4 (4) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass § 675d Absatz 1 bis 5, § 675f Absatz 5 Satz 2, die §§ 675g, 675h, 675j Absatz 2, die §§ 675p sowie 675v bis 676 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind; sie können auch andere als die in § 676b Absatz 2 und 4 vorgesehenen Fristen vereinbaren.