Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 675f Zahlungsdienstevertrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 156
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Nach Gewicht
- BGH, 12.09.2017 – XI ZR 590/15Entgeltbestimmungen im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse: Wirksamkeit der Entgeltberechnung für die Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers über die Nichtausführung eines Zahlungsauftrags; Wirksamkeit der Bestimmung eines Entgelts für die Löschung eines Dauerauftrags und die Streichung einer Wertpapierorder; Wegfall der WiederholungsgefahrZitiert von 45
- BGH, 18.06.2019 – XI ZR 768/17Preis- und Leistungsverzeichnis für von einer Sparkasse angebotene Giroverträge: Zulässigkeit der Bepreisung von Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter ohne Freipostenregelung; zahlungsdiensterechtliche Zulässigkeit einer Entgeltkontrolle; Umlagefähigkeit nur der transaktionsbezogenen KostenZitiert von 65
- BGH, 22.05.2012 – XI ZR 290/11Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Sparkasse: Inhaltskontrolle für eine Entgelterhebungsklausel für eine Benachrichtigung über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift in Ansehung neuen ZahlungsdiensterechtsZitiert von 41
- BGH, 13.11.2012 – XI ZR 145/12Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts: Wirksamkeit einer Entgeltklausel für die Führung eines Girokontos als PfändungsschutzkontoZitiert von 25
- LG Karlsruhe, 27.10.2017 – 10 O 222/17
- OLG Frankfurt am Main, 28.03.2012 – 19 U 238/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.07.2026 – XI ZR 83/25Bausparvertrag: Zulässigkeit von AGB-Klauseln über ein Jahresentgelt in Bausparverträgen zur Altersvorsorge KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 27.05.2026 – 4 U 131/25
- OLG Köln, 24.04.2026 – 19 U 134/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 675f BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675f#abs-1 (1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675f#abs-2 (2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675f#abs-3 (3) Der Zahlungsdienstnutzer ist berechtigt, einen Zahlungsauslösedienst oder einen Kontoinformationsdienst zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers ist für diesen nicht online zugänglich. Der kontoführende Zahlungsdienstleister darf die Nutzung dieser Dienste durch den Zahlungsdienstnutzer nicht davon abhängig machen, dass der Zahlungsauslösedienstleister oder der Kontoinformationsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister abschließt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675f#abs-4 (4) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über einen Zahlungsauslösedienstleister oder den Zahlungsempfänger erteilt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675f#abs-5 (5) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675f#abs-6 (6) In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister darf das Recht des Zahlungsempfängers, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung oder einen anderweitigen Anreiz anzubieten, nicht ausgeschlossen werden.