Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 675d Unterrichtung bei Zahlungsdiensten
Stand: 19.06.2021
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 17.12.2013 – XI ZR 66/13Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank: Inhaltskontrolle für eine Entgeltklausel für die Nacherstellung von KontoauszügenZitiert von 40
- OLG Frankfurt am Main, 23.01.2013 – 17 U 54/12Zitiert von 1
- BGH, 24.09.2024 – XI ZR 111/23Zahlungsdiensterahmenvertrag über ein Bankkonto: Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers/Verbrauchers auf vorvertragliche Entgeltinformationen, auf Überlassung von Entgeltaufstellungen und sonstige Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung; Wirksamkeit einer isolierten Forderungsabtretung der Auskunftsansprüche an ein InkassounternehmenZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 17.03.2016 – I-6 U 84/15
- BGH, 12.09.2017 – XI ZR 590/15Entgeltbestimmungen im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse: Wirksamkeit der Entgeltberechnung für die Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers über die Nichtausführung eines Zahlungsauftrags; Wirksamkeit der Bestimmung eines Entgelts für die Löschung eines Dauerauftrags und die Streichung einer Wertpapierorder; Wegfall der WiederholungsgefahrZitiert von 45
- LG Bonn, 09.05.2023 – 5 S 75/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 30.03.2023 – 20 U 16/22Zitiert von 4
- AG Frankfurt am Main, 14.11.2022 – 29 C 1644/22 (85)
- AG Frankfurt am Main, 25.10.2022 – 29 C 2133/22 (40)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 675d BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675d#abs-1 (1) Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer bei der Erbringung von Zahlungsdiensten über die in Artikel 248 §§ 1 bis 12, 13 Absatz 1, 3 bis 5 und §§ 14 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675d#abs-2 (2) Zahlungsauslösedienstleister haben Zahler ausschließlich über die in Artikel 248 § 13 Absatz 1 bis 3 und § 13a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände in der Form zu unterrichten, die in Artikel 248 §§ 2 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehen ist. Kontoinformationsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer entsprechend den Anforderungen des Artikels 248 §§ 4 und 13 Absatz 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten; sie können die Form und den Zeitpunkt der Unterrichtung mit dem Zahlungsdienstnutzer vereinbaren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675d#abs-3 (3) Ist die ordnungsgemäße Unterrichtung streitig, so trifft die Beweislast den Zahlungsdienstleister.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675d#abs-4 (4) Für die Unterrichtung darf der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer nur dann ein Entgelt vereinbaren, wenn die Information auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht wird und der Zahlungsdienstleister
Das Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675d#abs-5 (5) Zahlungsempfänger, Dienstleister, die Bargeldabhebungsdienste erbringen, und Dritte unterrichten über die in Artikel 248 §§ 17 bis 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände. Der Zahler ist nur dann verpflichtet, die Entgelte gemäß Artikel 248 § 17 Absatz 2 und § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu entrichten, wenn deren volle Höhe vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs bekannt gemacht wurde.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675d#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sind die Informationspflichten nach Artikel 248 § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e, § 6 Nummer 1 sowie § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auch auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden. Gleiches gilt im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b für die Informationspflicht nach Artikel 248 § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe g des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.