Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 675x Erstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
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Nach Gewicht
- BGH, 20.07.2010 – XI ZR 236/07Insolvenzfestigkeit einer mittels des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens bewirkten Zahlung; rechtswirksame Übernahme des SEPA-Lastschriftverfahrens in Allgemeine Geschäftsbedingungen; Voraussetzungen einer konkludenten Genehmigung der Kontobelastung durch den Lastschriftschuldner bei regelmäßig wiederkehrenden ZahlungenZitiert von 61
- BGH, 13.10.2022 – IX ZR 70/21Rückgewährklage des Sachwalters nach Insolvenzanfechtung: Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung bei Zahlung im Wege der SEPA-LastschriftZitiert von 1
- BGH, 12.05.2022 – IX ZR 71/21SEPA-Basislastschriftverfahren: Zahlungsanspruch des Gläubigers aus der ursprünglichen Forderung bei Rückbelastung des Gläubigerkontos nach erfolgter Gutschrift und Lastschriftwiderruf; Geltendmachung des Zahlungsanspruchs durch den Insolvenzverwalter in der Insolvenz des ZahlungsgläubigersZitiert von 1
- BGH, 22.11.2017 – VIII ZR 83/16Kaufpreiszahlung im Internet-Versandhandel via PayPal: Wiederaufleben der getilgten Forderung nach Rückbuchung im Rahmen des KäuferschutzesZitiert von 8
- BGH, 22.11.2017 – VIII ZR 213/16Kaufpreiszahlung unter Verwendung des Online-Zahlungsdienstes PayPal: Eintritt der Erfüllung des Kaufpreisanspruchs; Einbeziehung der von PayPal verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in die Auslegung der Erklärungen der Kaufvertragsparteien; stillschweigende Vereinbarung über die Wiederbegründung der getilgten Kaufpreisforderung bei Rückbelastung des PayPal-Kontos des Verkäufers nach Antrag des Käufers auf KäuferschutzZitiert von 2
- BSG, 29.06.2016 – B 12 KR 2/15 RSozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an Revisionsbegründung - Anfrage an 5. Senat des BSG wegen Festhaltung an ursprünglicher Rechtsprechung - Beitragsentrichtung zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung - Bewirkung der Leistung bei Abbuchung im Einzugsermächtigungsverfahren beim Arbeitgeber - Genehmigung der Belastung durch den Schuldner - Wirksamkeit einer Verweigerung der Genehmigung im InsolvenzverfahrenZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 06.12.2023 – 3 U 3/23Online-Banking: Grobe Fahrlässigkeit des Bankkunden bei Freigabe einer Limiterhöhung und Überweisung mittels PushTAN nach Phishing-SMS KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- BSG, 17.06.2020 – B 5 R 21/19 RRentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht - Abbuchung vom Konto eines verstorbenen Rentenbeziehers per Lastschrift auf das Konto eines Dritten und anschließende Rückgabe der Lastschrift - vorrangiger Anspruch gegen das GeldinstitutZitiert von 9
- BGH, 19.03.2019 – XI ZR 280/17Zahlungsdienstleistung: Zugang eines Zahlungsauftrags; Begriff des Geschäftstags; Geltung der Geschäftstagsregelung bei der Frage der Unwiderruflichkeit eines ZahlungsauftragsZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 675x BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675x#abs-1 (1) Der Zahler hat gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung eines belasteten Zahlungsbetrags, der auf einem autorisierten, vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang beruht, wenn
Ist der Zahlungsbetrag einem Zahlungskonto belastet worden, so ist die Gutschrift des Zahlungsbetrags auf diesem Zahlungskonto so vorzunehmen, dass das Wertstellungsdatum spätestens der Geschäftstag der Belastung ist. Auf Verlangen seines Zahlungsdienstleisters hat der Zahler nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675x#abs-2 (2) Unbeschadet des Absatzes 3 hat der Zahler bei SEPA-Basislastschriften und SEPA-Firmenlastschriften ohne Angabe von Gründen auch dann einen Anspruch auf Erstattung gegen seinen Zahlungsdienstleister, wenn die Voraussetzungen für eine Erstattung nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675x#abs-3 (3) Der Zahler kann mit seinem Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass er keinen Anspruch auf Erstattung hat, wenn er seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs direkt seinem Zahlungsdienstleister erteilt hat und er, sofern vereinbart, über den anstehenden Zahlungsvorgang mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger unterrichtet wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675x#abs-4 (4) Ein Anspruch des Zahlers auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er ihn nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Zahlungsbetrags gegenüber seinem Zahlungsdienstleister geltend macht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675x#abs-5 (5) Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Zugang eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs zu erstatten oder dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung mitzuteilen. Im Fall der Ablehnung hat der Zahlungsdienstleister auf die Beschwerdemöglichkeiten gemäß den §§ 60 bis 62 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und auf die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle gemäß § 14 des Unterlassungsklagengesetzes anzurufen, hinzuweisen. Das Recht des Zahlungsdienstleisters, eine innerhalb der Frist nach Absatz 4 geltend gemachte Erstattung abzulehnen, erstreckt sich nicht auf den Fall nach Absatz 2.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675x#abs-6 (6) Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt,