Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 675t Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen; Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 34
Nach Gewicht
- BFH, 17.08.2023 – V R 12/22(Zeitpunkt der Vereinnahmung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des UmsatzsteuergesetzesUStG) bei ÜberweisungenZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 22.09.2025 – 3 U 111/23
- LG Frankfurt am Main, 09.01.2019 – 2-06 O 225/18
- BGH, 26.03.2026 – I ZR 66/25Sperrung eines Girokontos als unlautere geschäftliche Handlung - KontosperrungZitiert von 1
- BSG, 24.02.2016 – B 13 R 25/15 RZitiert von 8
- BSG, 24.02.2016 – B 13 R 22/15 RRentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts - anderweitige Verfügung - Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenbeziehers - KontoauflösungZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 28.06.2023 – 12 U 183/22
- AG Hamburg, 11.04.2023 – 816 C 190/22
- LG Münster, 17.02.2023 – 12 O 116/22Zitiert von 1
34 Entscheidungen zu § 675t BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 675t BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675t#abs-1 (1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet, dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem der Betrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist, wenn dieser
Sofern der Zahlungsbetrag auf einem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben werden soll, ist die Gutschrift, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass der Zeitpunkt, den der Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt (Wertstellungsdatum), spätestens der Geschäftstag ist, an dem der Zahlungsbetrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers eingegangen ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn der Zahlungsempfänger kein Zahlungskonto unterhält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675t#abs-2 (2) Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in der Währung des betreffenden Zahlungskontos ein, so stellt dieser Zahlungsdienstleister sicher, dass der Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird. Ist der Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher, so muss dem Zahlungsempfänger der Geldbetrag spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag verfügbar gemacht und wertgestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675t#abs-3 (3) Eine Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers ist so vorzunehmen, dass das Wertstellungsdatum frühestens der Zeitpunkt ist, an dem dieses Zahlungskonto mit dem Zahlungsbetrag belastet wird. Das Zahlungskonto des Zahlers darf nicht belastet werden, bevor der Zahlungsauftrag seinem Zahlungsdienstleister zugegangen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675t#abs-4 (4) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers im Fall eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs berechtigt, einen verfügbaren Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers zu sperren, wenn
Den gesperrten Geldbetrag gibt der Zahlungsdienstleister des Zahlers unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte unverzüglich frei, nachdem ihm entweder der genaue Zahlungsbetrag mitgeteilt worden oder der Zahlungsauftrag zugegangen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675t#abs-5 (5) Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a vorliegt,