Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 675z Sonstige Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags oder bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- OLG Köln, 24.04.2026 – 19 U 134/25Zitiert von 1
- BGH, 19.09.2023 – XI ZR 343/22Aufwendungserstattunganspruch des Zahlungsdienstleisters: Wirksamkeit der Autorisierung des Zahlers bei Verstoß gegen das Verbot der Mitwirkung an einer Zahlung im Zusammenhang mit unerlaubtem Online-GlückspielZitiert von 16
- OLG Frankfurt am Main, 09.11.2022 – 3 U 306/21
- LG Darmstadt, 28.08.2014 – 28 O 36/14Zitiert von 9
- BGH, 02.06.2015 – XI ZR 327/14Girogeschäft: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach versehentlicher Vornahme einer Auszahlung an ehemaligen Inhaber einer KontovollmachtZitiert von 4
- BGH, 14.05.2024 – XI ZR 327/22Bankenhaftung im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr: Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation; Verletzung von Warn- und Hinweispflichten durch den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers; Geltung der "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens"; Verjährungsbeginn bei Abtretung eines Schadensersatzanspruchs im Zusammenhang mit einer DrittschadensliquidationZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 23.02.2026 – 14 U 37/25
- LG Berlin, 25.04.2023 – 67 S 103/22
- OLG Brandenburg, 19.10.2022 – 4 U 217/21
15 Entscheidungen zu § 675z BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 675z BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die §§ 675u und 675y sind hinsichtlich der dort geregelten Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers abschließend. Die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gegenüber seinem Zahlungsdienstnutzer für einen wegen nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags entstandenen Schaden, der nicht bereits von § 675y erfasst ist, kann auf 12 500 Euro begrenzt werden; dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, den Zinsschaden und für Gefahren, die der Zahlungsdienstleister besonders übernommen hat. Zahlungsdienstleister haben hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Zahlungsdienstnutzer vorgegeben hat. In den Fällen von Satz 3 zweiter Halbsatz haftet die von dem Zahlungsdienstnutzer vorgegebene zwischengeschaltete Stelle anstelle des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsdienstnutzers. § 675y Absatz 5 Satz 1 ist auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Sätzen 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, ist § 675z Satz 3 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden.