Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 650 Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte
Stand: 23.07.2026
Wird zitiert von 88
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 15.04.2016 – 10 U 80/14
- BGH, 21.12.2010 – X ZR 122/07Werkvertrag: Überschreitung einer Kostenangabe auf Grund unzutreffender Angabe des Auftragsumfangs im Falle einer zu digitalisierenden BruttogeschossflächeZitiert von 21
- OLG Dresden, 25.05.2023 – 2 U 126/20Zitiert von 2
- LG Frankfurt am Main, 28.06.2019 – 2-33 O 248/18
- OLG Oldenburg, 05.03.2024 – 2 U 115/23Zitiert von 1
- OLG Celle, 03.04.2003 – 22 U 179/01 (6. ZS)
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 06.05.2026 – 4 U 32/25
- OLG Frankfurt am Main, 07.10.2025 – 21 U 7/24
- LG Karlsruhe, 11.04.2025 – 6 O 71/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 650 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/650#abs-1 (1) Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. § 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt, sind auch die §§ 642, 643, 645, 648 und 649 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447 maßgebliche Zeitpunkt tritt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/650#abs-2 (2) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet,
sind die §§ 633 bis 639 über die Rechte bei Mängeln sowie § 640 über die Abnahme nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a. Die §§ 641, 644 und 645 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme die Bereitstellung des digitalen Produkts (§ 327b Absatz 3 bis 5) tritt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/650#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 sind auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, einen herzustellenden körperlichen Datenträger zu liefern, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 bis 7 sowie die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/650#abs-4 (4) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, eine Sache herzustellen, die ein digitales Produkt enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 2 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen. Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, eine herzustellende Sache zu liefern, die ein digitales Produkt enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 3 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen.