Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 650a Bauvertrag
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/650a#abs-1 (1) Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Für den Bauvertrag gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/650a#abs-2 (2) Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.
Wird zitiert von 62 Entscheidungen zu § 650a BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.03.2023 – VII ZR 94/22Voraussetzungen eines Verbraucherbauvertrags; Stellung einer BauhandwerkersicherheitZitiert von 7
- BayObLG, 21.03.2022 – 102 AR 196/21Zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 10.09.2021 – 1 AR 37/21 (SA Z)
- OLG Brandenburg, 01.11.2021 – 1 AR 41/21 (SA Z)
- LG Essen, 19.07.2024 – 17 O 85/21
- OLG München, 09.04.2024 – 9 U 4221/23 Bau e
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.12.2025 – VII ZR 56/25Einstufung eines Vertrages über die Lieferung, Montage und Programmierung einer Sonnenschutzsteueranlage als Bauvertrag
- KG, 25.11.2025 – 21 U 200/24
- OLG Stuttgart, 21.10.2025 – 10 U 79/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 650a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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28.04.2017 Ausfertigung
§ 650a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I 969)
BGBl. I S. 969
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.