Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 650b Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/650b#abs-1 (1) Begehrt der Besteller
streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen, im Falle einer Änderung nach Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Macht der Unternehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geltend, trifft ihn die Beweislast hierfür. Trägt der Besteller die Verantwortung für die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, ist der Unternehmer nur dann zur Erstellung eines Angebots über die Mehr- oder Mindervergütung verpflichtet, wenn der Besteller die für die Änderung erforderliche Planung vorgenommen und dem Unternehmer zur Verfügung gestellt hat. Begehrt der Besteller eine Änderung, für die dem Unternehmer nach § 650c Absatz 1 Satz 2 kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zusteht, streben die Parteien nur Einvernehmen über die Änderung an; Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/650b#abs-2 (2) Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung nach Absatz 1, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen. Der Unternehmer ist verpflichtet, der Anordnung des Bestellers nachzukommen, einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 650b BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 14.05.2025 – 14 U 238/24Zitiert von 1
- OLG München, 12.03.2024 – 9 U 3791/23 Bau e
- OLG Frankfurt am Main, 28.10.2020 – 29 U 146/19
- KG, 07.09.2021 – 21 U 86/21Zitiert von 3
- KG, 06.04.2020 – 7 W 32/19
- LG Hannover, 30.10.2024 – 7 O 151/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- KG, 24.06.2025 – 21 U 165/24Zitiert von 1
- BayObLG, 11.06.2025 – Verg 9/24 e
- OLG Stuttgart, 18.03.2025 – 10 U 107/24
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