Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 633 Sach- und Rechtsmangel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.035
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 27.04.2018 – 22 U 93/17Zitiert von 2
- BGH, 08.11.2007 – VII ZR 183/05Werkvertrag: Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht des Unternehmers bei unzureichender Vorleistung eines anderen Unternehmers KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 108
- BGH, 26.03.2026 – VII ZR 108/24Zahlung eines Kostenvorschusses für Mängel am Dach; Verjährungsbeginn des Kostenvorschussanspruches; Wirksamkeit einer Abnahmeklausel
- OLG Koblenz, 06.08.2004 – 8 U 19/04Zitiert von 4
- BGH, 26.03.2026 – VII ZR 68/24Zahlung eines Kostenvorschusses für Mängel am Dach; Verjährungsbeginn des Kostenvorschussanspruches; Wirksamkeit einer AbnahmeklauselZitiert von 2
- LG Duisburg, 22.11.2013 – 10 O 236/04
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.06.2026 – VII ZR 86/23
- OLG Brandenburg, 21.05.2026 – 5 U 69/24
- BGH, 07.05.2026 – VII ZR 20/25Nutzungsausfall bei verzögerter Nacherfüllung eines Kfz-Reparaturvertrags
1.035 Entscheidungen zu § 633 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 633 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/633#abs-1 (1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/633#abs-2 (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/633#abs-3 (3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.