Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 252
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 16.01.2008 – VIII ZR 222/06Zitiert von 13
- OLG Frankfurt am Main, 03.02.2023 – 2 U 88/21Zitiert von 2
- BGH, 02.04.2025 – XII ZR 15/23Berechnung des Schadensersatzanspruchs eines Eisenbahnverkehrsunternehmens gegen ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen wegen Vermögensschäden aufgrund verspäteter Bereitstellung von Zugtrassen für den SchienenpersonennahverkehrZitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 30.12.2021 – 2 U 28/21Zitiert von 8
- BGH, 13.05.2015 – XII ZR 65/14Gewerberaummietvertrag: Wegfall eines Mietminderungsrechts wegen unberechtigter Verweigerung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen durch Verhinderung von Erhaltungsmaßnahmen; Ersatzfähigkeit von Aufwendungen des Mieters für Erhaltungsmaßnahmen und eines Umsatzausfalls; Kündigung wegen eines erheblichen Mietrückstands bei Zahlungsverzug mit einer Monatsmiete oder wenigerZitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 05.02.2009 – I-10 U 128/08
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 16.10.2025 – 14 U 103/20
- OLG Hamburg, 15.10.2025 – 4 U 33/25
- KG, 19.09.2025 – 7 U 3/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 536a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/536a#abs-1 (1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/536a#abs-2 (2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn