Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 579 Fälligkeit der Miete
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- BGH, 29.01.2015 – IX ZR 279/13Insolvenz einer GmbH & Co. KG: Anspruch des Insolvenzverwalters auf unentgeltliche Nutzung der von einem Gesellschafter vermieteten Betriebsanlagen; Aussonderungssperre gegenüber einem mittelbaren Gesellschafter; Anfechtbarkeit der Zahlung eines Nutzungsentgelts; Entschädigungsanspruch des Vermieters des Betriebsgrundstücks gegen den Insolvenzverwalter wegen Vorenthaltung der Mietsache nach Mietvertragskündigung; Fortdauer eines Mietvertrags über die Nutzung unbeweglicher und beweglicher Gegenstände; Mietvertragsschluss mit zwei Eigentümern eines GrundstücksZitiert von 38
- OLG Hamm, 29.05.2013 – 30 U 166/12Zitiert von 3
- BGH, 11.11.2021 – IX ZR 237/20Anlagenmietvertrag: Abhängigkeit der geschuldeten Mietzahlungen von der Inbetriebnahme der Anlage; Insolvenzanfechtung von Mietzahlungen als unentgeltliche LeistungenZitiert von 10
- BGH, 11.11.2021 – IX ZR 240/20Insolvenzanfechtung von Mietzahlungen für eine Photovoltaikanlage durch eine insolvente GmbH: Zahlung in Kenntnis bereits eingetretener Leistungsstörungen
- BGH, 17.09.2008 – XII ZR 61/07
- BGH, 02.04.2004 – V ZR 105/03Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LG Offenburg, 22.10.2024 – 2 O 185/24Zitiert von 1
- LG Frankenthal (Pfalz), 28.06.2023 – 1 O 17/23
- AG Schöneberg, 06.05.2021 – 13 C 99/20
16 Entscheidungen zu § 579 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 579 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/579#abs-1 (1) Die Miete für ein Grundstück und für bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Die Miete für ein Grundstück ist, sofern sie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs am ersten Werktag des folgenden Monats zu entrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/579#abs-2 (2) Für Mietverhältnisse über Räume gilt § 556b Abs. 1 entsprechend.