Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 579 Fälligkeit der Miete

Stand: 10.06.2019

MietrechtBund16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/579#abs-1 (1) Die Miete für ein Grundstück und für bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Die Miete für ein Grundstück ist, sofern sie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs am ersten Werktag des folgenden Monats zu entrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/579#abs-2 (2) Für Mietverhältnisse über Räume gilt § 556b Abs. 1 entsprechend.

§ 578b § 580