Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 55 Zuständigkeit für die Registereintragung
Stand: 10.06.2019
Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 55 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 04.06.2024 – II ZB 10/23Anspruch eines früheren Vereinsvorstandsmitglieds auf Löschung seiner im Vereinsregister eingetragenen personenbezogenen DatenZitiert von 3
- BGH, 16.05.2017 – II ZB 7/16Vereinsregistersache: Gemeinnützigkeit eines Kindertagesstätten betreibenden VereinsZitiert von 12
- BGH, 16.05.2017 – II ZB 9/16Amtslöschungsverfahren für einen Verein: Gemeinnützigkeit eines einen Kinderhort betreibenden VereinsZitiert von 1
- BGH, 16.05.2017 – II ZB 6/16Amtslöschungsverfahren für einen Verein: Gemeinnützigkeit eines mehrere Kindertagesstätten betreibenden VereinsZitiert von 2
- BGH, 17.09.2013 – II ZR 120/12Vereinsrecht: Wirksamkeit des Austritts aus der Grundeigentümergemeinschaft einer WohnsiedlungZitiert von 1
- BVerwG, 13.01.2016 – 1 A 2/15Zur Einstufung als Teilorganisation eines VereinsZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 12.02.2024 – 8 UH 3/23
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 – OVG 1 A 2/21
- OVG NRW, 27.09.2021 – 5 D 91/17Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.01.2019 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I 54)
BGBl. 2019 I S. 54
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 55 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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19.04.2006 Ausfertigung
§ 55 neu gefasst durch Artikel 123 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I 866)
BGBl. 2006 I S. 866
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