Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 55 Zuständigkeit für die Registereintragung

Stand: 10.06.2019

Bund15 Entscheidungen

Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

§ 54 § 55a