Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 55 Zuständigkeit für die Registereintragung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 04.06.2024 – II ZB 10/23Anspruch eines früheren Vereinsvorstandsmitglieds auf Löschung seiner im Vereinsregister eingetragenen personenbezogenen DatenZitiert von 3
- BGH, 16.05.2017 – II ZB 7/16Vereinsregistersache: Gemeinnützigkeit eines Kindertagesstätten betreibenden VereinsZitiert von 10
- BGH, 16.05.2017 – II ZB 9/16Amtslöschungsverfahren für einen Verein: Gemeinnützigkeit eines einen Kinderhort betreibenden Vereins
- BGH, 16.05.2017 – II ZB 6/16Amtslöschungsverfahren für einen Verein: Gemeinnützigkeit eines mehrere Kindertagesstätten betreibenden VereinsZitiert von 1
- BGH, 17.09.2013 – II ZR 120/12Vereinsrecht: Wirksamkeit des Austritts aus der Grundeigentümergemeinschaft einer WohnsiedlungZitiert von 1
- BVerwG, 13.01.2016 – 1 A 2/15Zur Einstufung als Teilorganisation eines VereinsZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 12.02.2024 – 8 UH 3/23
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 – OVG 1 A 2/21
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2020 – OVG 1 A 3.13Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.