Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 54 Vereine ohne Rechtspersönlichkeit
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 118
Nach Gewicht
- LG Kleve, 20.07.2012 – 5 S 50/12
- AG Moers, 27.03.2013 – 563 C 237/11
- OLG München, 10.02.2025 – 34 Wx 330/24 e
- OLG München, 10.02.2025 – 34 Wx 328/24 e
- OLG Frankfurt am Main, 02.08.2023 – 20 W 154/23
- FG Hessen, 21.10.2024 – 4 Ko 414/22, 4 Ko 415/22, 4 Ko 417/22, 4 Ko 420/22, 4 Ko 421/22
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 13.06.2025 – 1 K 2311/22
- OLG Braunschweig, 11.06.2025 – 2 W 47/25
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 06.05.2025 – VerfGH 30/23.VB-2
118 Entscheidungen zu § 54 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/54#abs-1 (1) Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vorschriften der §§ 24 bis 53 entsprechend anzuwenden. Für Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch staatliche Verleihung Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vorschriften über die Gesellschaft entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/54#abs-2 (2) Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, haften sie als Gesamtschuldner.