Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 19/4851 · S. 17
Zu Artikel 7 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB)
Zu Artikel 7 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) Mit der Ergänzung von § 1309 Absatz 1 Satz 2 BGB wird geregelt, dass auch ein Ehefähigkeitszeugnis, das von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union in seiner amt- lichen Funktion errichtet worden ist, als Zeugnis der inneren Behörde des Heimatstaates des ausländischen Ver- lobten gilt und somit in der Bundesrepublik Deutschland als Ehefähigkeitszeugnis anerkannt werden kann. Die EU-Apostillen-Verordnung findet gemäß ihrem Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e unter anderem auf derartige Ehefähigkeitszeugnisse, die von Behörden eines Mitgliedstaates nach dessen nationalem Recht ausgestellt wer- den, Anwendung. Aus Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe e der Verordnung ergibt sich, dass auch Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern eines EU-Mitgliedstaates in ihrer amtlichen Funktion errichtet worden sind, öffentliche Urkunden im Sinne der Verordnung sein können. Hierfür ist Voraussetzung, dass sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates oder einer Auslandsvertretung eines Mitgliedstaates in einem Drittstaat vor- zulegen sind. Solche Urkunden wären aber nach deutschem Recht noch keine Zeugnisse der inneren Behörde im Sinne des § 1309 Absatz 1 Satz 1 BGB und sind daher in der Bundesrepublik Deutschland keine Ehefähigkeitszeugnisse. Durch die Neuregelung wird nun erreicht, dass Ehefähigkeitszeugnisse der Auslandvertretungen von EU-Mit- gliedsstaaten als Zeugnisse der inneren Behörde nach § 1309 Absatz 1 Satz 2 BGB gelten.
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Herkunft
BT-Drs. 19/4851, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 44.009–45.579 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert eae79d91f5a263c2….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP