Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 59 Anmeldung zur Eintragung

Stand: 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/59#abs-1 (1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/59#abs-2 (2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/59#abs-3 (3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.

§ 58 § 60