Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 53 Schadensersatzpflicht der Liquidatoren
Stand: 10.06.2019
Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50, 51 und 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 53 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 12.01.2023 – C-598/21
- OLG Brandenburg, 05.04.2023 – 7 U 130/22
- OVG NRW, 09.10.2019 – 1 B 1058/19Zitiert von 13
- BSG, 23.12.2015 – B 12 KR 51/15 BNichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen an den Vertretungszwang - Übernahme der Verantwortung für die Beschwerdebegründung durch den postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten - Begründung erfordert ein Mindestmaß an Klarheit und VerständlichkeitZitiert von 57
- BGH, 26.01.1999 – XI ZR 93/98Zitiert von 2
- EuGH, 09.11.2023 – C-598/21Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
23.11.2007 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I 2614)
BGBl. 2007 I S. 2614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.