Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 231 § 2 Vereine
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- OLG Naumburg, 26.09.2016 – 12 Wx 52/15
- BGH, 31.01.2001 – XII ZR 221/98Zitiert von 3
- BGH, 06.04.2016 – VIII ZR 78/15Wohnraummiete: Einbeziehung von verursachungsabhängigen und verursachungsunabhängigen Kostenbestandteilen in die BetriebskostenabrechnungZitiert von 1
- BGH, 16.12.2004 – III ZR 179/04Zitiert von 2
- BGH, 10.12.1998 – IX ZR 156/98Zitiert von 5
- OLG Brandenburg, 25.10.2018 – 5 U 90/17Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/231-2#abs-1 (1) Rechtsfähige Vereinigungen, die nach dem Gesetz über Vereinigungen - Vereinigungsgesetz - vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 10 S. 75), geändert durch das Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 470, Nr. 39 S. 546, vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden sind, bestehen fort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/231-2#abs-2 (2) Auf sie sind ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die §§ 21 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/231-2#abs-3 (3) Die in Absatz 1 genannten Vereinigungen führen ab dem Wirksamwerden des Beitritts die Bezeichnung "eingetragener Verein".
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/231-2#abs-4 (4) Auf nicht rechtsfähige Vereinigungen im Sinn des Gesetzes über Vereinigungen - Vereinigungsgesetz - vom 21. Februar 1990 findet ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts § 54 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.