Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 231 § 2 Vereine

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/231-2#abs-1 (1) Rechtsfähige Vereinigungen, die nach dem Gesetz über Vereinigungen - Vereinigungsgesetz - vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 10 S. 75), geändert durch das Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 470, Nr. 39 S. 546, vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden sind, bestehen fort.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/231-2#abs-2 (2) Auf sie sind ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die §§ 21 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/231-2#abs-3 (3) Die in Absatz 1 genannten Vereinigungen führen ab dem Wirksamwerden des Beitritts die Bezeichnung "eingetragener Verein".

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/231-2#abs-4 (4) Auf nicht rechtsfähige Vereinigungen im Sinn des Gesetzes über Vereinigungen - Vereinigungsgesetz - vom 21. Februar 1990 findet ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts § 54 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.

Art 231 § 1 Art 231 § 3