Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 54 Nicht rechtsfähige Vereine
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 34 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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31.01.2019 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I 54)
BGBl. 2019 I S. 54
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