§ 37 Nichtanwendbarkeit einer Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Stand: 06.03.2024
§ 54 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird bei Parteien nicht angewandt.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 37 PartG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 07.12.2011 – 2 O 248/11Zitiert von 1
- LAG Hamm, 12.12.2002 – 1 (11) Sa 1813/01Zitiert von 2
- ArbG Hamm, 12.10.2001 – 1 Ca 1657/01Zitiert von 2
- BGH, 17.12.2020 – IX ZB 4/18(Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Insolvenzfähigkeit eines als nicht eingetragener Verein organisierten Gebietsverbands einer politischen ParteiZitiert von 2
- BGH, 18.10.2006 – 2 StR 499/05Zitiert von 12
- BGH, 11.07.2006 – 2 StR 499/05
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 25.07.2025 – 15 L 1426/25
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 06.05.2025 – VerfGH 30/23.VB-2
- VG Gelsenkirchen, 19.04.2024 – 15 K 4314/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 PartG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.06.1997 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I 1430)
BGBl. 1997 I S. 1430
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