Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/498#abs-1 (1) Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur dann kündigen, wenn
Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/498#abs-2 (2) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensnehmer abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein.
Wird zitiert von 86 Entscheidungen zu § 498 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 29.03.2017 – 9 U 223/16
- OLG Celle, 29.09.2004 – 3 U 130/04
- BGH, 06.05.2026 – VIII ZR 242/24Wirksamkeit einer Klausel in Abwendungsvereinbarungen der EnergiegrundversorgungZitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 08.09.2008 – I-24 U 40/08
- OLG Düsseldorf, 17.11.2005 – I-6 U 51/05
- BGH, 11.12.1998 – V ZR 377/97
Zuletzt entschieden
- LG Ravensburg, 30.07.2025 – 2 O 30/25
- LG Ravensburg, 11.07.2025 – 2 O 22/25
- OLG Brandenburg, 04.06.2025 – 4 U 89/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 498 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 498 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 396)
BGBl. 2016 I S. 396
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12.08.2008 Ausfertigung
§ 498 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2008 I S. 1666
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23.07.2002 Ausfertigung
§ 498 eingefügt durch Artikel 25 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I 2850)
BGBl. 2002 I S. 2850
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