Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 510 Ratenlieferungsverträge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 39
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Krefeld, 17.08.2017 – 1 S 40/17
- OLG Düsseldorf, 07.01.2015 – VI- U (Kart) 17/14
- OVG Niedersachsen, 31.10.2002 – 8 LA 136/02Zitiert von 3
- OLG Köln, 05.03.2002 – 3 U 88/01
- AG Mettmann, 10.03.2017 – 21 C 433/16Zitiert von 2
- AG Frankfurt am Main, 06.03.2017 – 32 C 3395/16 (27)
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.10.2025 – VIII ZR 18/24Vorkaufsrecht eines Mieters bei Verkauf der Immobilie von Gesellschaft an andere Personenhandelsgesellschaft innerhalb des KonzernsZitiert von 1
- BGH, 21.05.2025 – VIII ZR 201/23Vorkaufsrecht eines Mieters auch bei Umwandlung in TeileigentumZitiert von 4
- BGH, 22.10.2024 – II ZR 64/23Widerruflichkeit der Stimmabgabe in Personengesellschaft nach deren Wirksamwerden durch Zugang bis zum Abschluss des AbstimmungsverfahrensZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 510 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/510#abs-1 (1) Der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer bedarf der schriftlichen Form, wenn der Vertrag
Dies gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/510#abs-2 (2) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Absatzes 3 bei Verträgen nach Absatz 1, die weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/510#abs-3 (3) Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang. Dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen.