Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 510 Ratenlieferungsverträge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/510#abs-1 (1) Der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer bedarf der schriftlichen Form, wenn der Vertrag
Dies gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/510#abs-2 (2) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Absatzes 3 bei Verträgen nach Absatz 1, die weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/510#abs-3 (3) Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang. Dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 510 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Krefeld, 17.08.2017 – 1 S 40/17
- OLG Düsseldorf, 07.01.2015 – VI- U (Kart) 17/14
- OVG Niedersachsen, 31.10.2002 – 8 LA 136/02Zitiert von 3
- OLG Köln, 05.03.2002 – 3 U 88/01
- AG Frankfurt am Main, 06.03.2017 – 32 C 3395/16 (27)
- VG Stade, 14.08.2002 – 1 A 838/01
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.10.2024 – II ZR 64/23Widerruflichkeit der Stimmabgabe in Personengesellschaft nach deren Wirksamwerden durch Zugang bis zum Abschluss des AbstimmungsverfahrensZitiert von 1
- OLG Köln, 27.04.2023 – 8 U 24/21
- VG Ansbach, 22.04.2022 – AN 2 K 19.00069
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 510 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 510 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 396)
BGBl. 2016 I S. 396
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20.09.2013 Ausfertigung
§ 510 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I 3642)
BGBl. 2013 I S. 3642
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