Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 148 Bestimmung einer Annahmefrist

Stand: 10.06.2019

Bund153 Entscheidungen

Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.

§ 147 § 149