Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 148 Bestimmung einer Annahmefrist
Stand: 10.06.2019
Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.
Wird zitiert von 161 Entscheidungen zu § 148 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 01.02.2007 – 2 AZR 44/06Zitiert von 5
- BAG, 19.08.2010 – 8 AZR 645/09 · Vertragsstrafe - Nichtantritt der ArbeitZitiert von 33
- BAG, 06.02.2003 – 2 AZR 674/01Änderungskündigung: Frist für die vorbehaltlose Annahme des Änderungsangebots; Anwendbarkeit von § 2 Satz 2 KSchG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BAG, 15.09.2009 – 9 AZR 608/08Altersteilzeitarbeitsvertrag: Kein Anspruch auf Rückdatierung des Änderungsvertrags bei Erlöschen der Annahmefrist Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- Vergabekammer des Saarlandes, 23.12.2022 – 1 VK 02/2022
- OLG Celle, 30.01.2020 – 13 Verg 14/19Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 21.11.2025 – VERG 11.25 E
- AG Brakel, 11.06.2025 – 7 C 269/24
- VG Lüneburg, 29.01.2025 – 6 A 55/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 148 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.