Rechtsprechung / BGH / 11. Zivilsenat / 2017

BGH Beschluss vom 24.10.2017 – XI ZR 189/17

11. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2017:241017BXIZR189.17.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 189/17

vom

24. Oktober 2017

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2017:241017BXIZR189.17.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Februar 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht von einem Verbraucherdarlehensvertrag ausgegangen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80, 83 ff.) ist ein Darlehensvertrag, den eine GbR, zu der sich mehrere natürliche Personen zusammengeschlossen haben, geschlossen hat, als Verbraucherdarlehensvertrag anzusehen, wenn das Darlehen nach dem Inhalt des Vertrages nicht für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit aufgenommen wird (jetzt: §§ 13, 513 BGB). Dabei ist das maßgebliche Kriterium für die Abgrenzung einer privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, so liegt eine gewerbliche Betätigung vor. Das Berufungsgericht hat es zwar zunächst unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. März

2015 (VIII ZR 243/13, BGHZ 204, 325 Rn. 30 ff. zur - hier nicht einschlägigen - Wohnungseigentümergemeinschaft), abweichend von diesen Grundsätzen, ausreichen lassen, dass der GbR wenigstens ein Verbraucher angehört. Seine anschließend getroffene Feststellung, dass die mit dem Darlehen finanzierte Vermögensverwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb nicht erfordert, bezieht sich aber in der Sache nicht auf den Verbraucher als natürliche Person, sondern auf die GbR. Damit liegen die nach der Senatsrechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen eines Verbraucherdarlehensvertrags vor.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 185.000 €.

Ellenberger Joeres Matthias

Menges Dauber

Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 21.05.2015 - 1 O 264/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 08.02.2017 - 13 U 94/15 -