Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 229 § 19 Überleitungsvorschrift zum Forderungssicherungsgesetz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-19#abs-1 (1) Die Vorschriften der §§ 204, 632a, 641, 648a und 649 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung sind nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach diesem Tag entstanden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-19#abs-2 (2) § 641a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu Art 229 § 19 BGBEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Naumburg, 16.04.2015 – 9 U 18/11Zitiert von 2
- BGH, 22.04.2026 – VII ZR 88/25Auslegung einer Klausel über den Fertigstellungszeitpunkt in einem Bauträgervertrag; Fälligkeit der letzten RateZitiert von 1
- BGH, 16.04.2025 – VII ZR 236/23Vergütungsanspruch bei Kündigung des Vertrags wegen Nichtleistung einer Bauhandwerkersicherung durch den Unternehmer; Kürzung des Vergütungsanspruchs bei Ablehnung der MängelbeseitigungZitiert von 3
- BGH, 25.03.2021 – VII ZR 94/20Bauvertrag: Beginn der Verjährung des Anspruchs auf Stellung einer BauhandwerkersicherungZitiert von 19
- BGH, 29.09.2011 – IX ZR 74/09Insolvenzanfechtung: Rechte des Insolvenzverwalters an zur Sicherung eines Anspruchs abgetretenen Forderungen; Abtretung einer Werklohnforderung des Hauptunternehmers gegen den Bauherrn an den SubunternehmerZitiert von 15
- BGH, 05.05.2011 – VII ZR 161/10Vertrag über ein Ausbauhaus: Inhaltskontrolle der eine Vergütungspauschale regelnden Abwicklungsklausel im Falle vorzeitiger VertragsbeendigungZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 12.12.2024 – 5 U 103/23
- OLG Düsseldorf, 30.11.2023 – 5 U 33/23
- OLG Köln, 15.07.2020 – 11 U 64/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 229 § 19 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.