Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 500 Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/500?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/500?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht.
Änderungsverlauf
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 500 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 396)
BGBl. 2016 I S. 396
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