Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 490 Außerordentliches Kündigungsrecht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 287
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 12.05.2025 – 6 O 206/24
- KG, 05.09.2024 – 4 U 104/23
- OLG Stuttgart, 29.03.2017 – 9 U 223/16
- BGH, 19.01.2016 – XI ZR 388/14Vorzeitige Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens: Wirksamkeit einer Klausel zur Berechnung der Vorfälligkeitszinsen ohne Berücksichtigung von SondertilgungsrechtenZitiert von 31
- LG Aachen, 19.10.2017 – 1 O 480/16Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 20.03.2024 – 4 U 35/23Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 18.05.2026 – 9 U 36/25
- OLG Schleswig, 03.12.2025 – 9 U 5/25Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 05.11.2025 – 4 U 35/24
287 Entscheidungen zu § 490 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 490 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/490#abs-1 (1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/490#abs-2 (2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/490#abs-3 (3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.