Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 505d Verstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/505d#abs-1 (1) Hat der Darlehensgeber gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung verstoßen, so ermäßigt sich
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des marktüblichen Zinssatzes gemäß Satz 1 ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie gegebenenfalls jeweils der Zeitpunkt vertraglich vereinbarter Zinsanpassungen. Der Darlehensnehmer kann den Darlehensvertrag jederzeit fristlos kündigen; ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung besteht nicht. Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Sätzen 1 bis 3 ergeben. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn bei einer ordnungsgemäßen Kreditwürdigkeitsprüfung der Darlehensvertrag hätte geschlossen werden dürfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/505d#abs-2 (2) Kann der Darlehensnehmer Pflichten, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, nicht vertragsgemäß erfüllen, so kann der Darlehensgeber keine Ansprüche wegen Pflichtverletzung geltend machen, wenn die Pflichtverletzung auf einem Umstand beruht, der bei ordnungsgemäßer Kreditwürdigkeitsprüfung dazu geführt hätte, dass der Darlehensvertrag nicht hätte geschlossen werden dürfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/505d#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig Informationen im Sinne des § 505b Absatz 1 bis 3 unrichtig erteilt oder vorenthalten hat.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 505d BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Oldenburg, 11.09.2024 – 8 U 78/24
- LG Bonn, 17.06.2021 – 19 O 216/20Zitiert von 1
- AG München, 11.07.2024 – 132 C 14613/24
- BGH, 05.11.2019 – XI ZR 650/18Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensvertrag hinsichtlich Widerruf und VorfälligkeitsentschädigungZitiert von 231
- OLG Frankfurt am Main, 26.10.2022 – 3 U 201/21Zitiert von 1
- LG Münster, 26.07.2022 – 14 O 316/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.09.2024 – XI ZR 32/22Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags; Beachtlichkeit von Rundungsfehlern; Angabe verlangter SicherheitenZitiert von 6
- BGH, 04.06.2024 – XI ZR 113/21Pflichtangaben zum Verbraucherdarlehensvertrag: Umfang der Informationen über die Auszahlungsbedingungen beim finanzierten Fahrzeugkauf; Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde; Hinweis auf die Kostenfreiheit des TilgungsplansZitiert von 23
- LG Amberg, 01.02.2024 – 24 O 142/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 505d BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.06.2017 Ausfertigung
§ 505d eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2017 I S. 1495
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.